Antragstellung, Höhe und Rückzahlung von BAföG

Um BAföG zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Für ein Studium an einer (Fach-)Hochschule oder einer Universtität ist das Amt für Ausbildungsförderung, oder oft auch „BAföG-Amt“, die zuständige Stelle dafür. Das BAföG-Amt ist in der Regel dem Studentenwerk am Studienort angegliedert. Wichtig ist, dass der Antrag nur beim BAföG-Amt am Studienort gestellt werden kann. Dies geschieht durch die Abgabe der entsprechenden Formulare und Belege beim zuständigen BAföG-Amt. Die notwendigen Formulare sind ebenfalls dort oder im Internet unter http://www.das-neue-bafoeg.de/de/432.php erhältlich. Der Antrag umfasst insgesamt acht Formblätter, von denen aber nicht alle für jeden Antrag notwendig sind.

Berechnung des BAföG

Nach der Antragstellung kommt es zur Berechnung des BAföG-Anspruches, sofern die persönlichen Voraussetzungen für das BAföG beim Masterstudium erfüllt sind. Die Höhe des BAföG-Anspruches hängt zum einen von dem tatsächlichen Bedarf der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ab. Dem wird das anzurechnende Einkommen gegenübergestellt.

Höhe des Bedarfs

Bei der Ermittlung des Bedarfs werden folgende Bereiche berücksichtigt:

  • Grundbedarf
  • Wohnpauschale
  • Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

Für jeden Bereich werden jeweils die tatsächlichen Kosten bis zu einer bestimmten Höhe berücksichtigt. Der mögliche rechnerische Maximalbedarf beläuft sich auf 670 Euro im Monat für Studierende einer (Fach-)Hochschule oder Universität, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben. Für eigene Kinder unter 10 Jahren, die ebenfalls im Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um 113 Euro für das erste und für jedes weitere Kind um 85 Euro.

Anrechnung des Einkommens

Dem errechneten Bedarf wird das Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers gegenübergestellt.

Angerechnet werden dabei:

  • Eigenes Einkommen
  • Einkommen des Ehe-/Lebenspartners bzw. der Ehe-/Lebenspartnerin
  • Einkommen der Eltern

Die Reihenfolge, in der die Einkommen angerechnet werden, entspricht der Auflistung. Für jedes der Einkommen gelten bestimmte Einkommensgrenzen und Freibeträge. Sozialleistungen werden zum Beispiel nicht mit angerechnet. Auch Stipendien fließen in die Berechnung häufig nicht oder nur zu einem Teil mit ein.

Für jedes der Einkommen wird außerdem ein anderer Bemessungszeitraum angesetzt. Für das eigene Einkommen gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Prognose für den BAföG-Bewilligungszeitraum ab. Beim Einkommen der Ehe- oder Lebenpartner/-innen und der Eltern wird jeweils das Jahreseinkommen des vorletzten Kalenderjahres als Durchschnittswert herangezogen.

BAföG-Rückzahlung

Wer BAföG erhält, bekommt jeweils die Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen ausgezahlt. Nur das Darlehen muss zurückgezahlt werden, wobei hier eine Schuldengrenze von maximal 10.000 Euro gilt. Das bedeutet, dass unabhängig von dem tatsächlich gezahlten BAföG maximal 10.000 Euro als zinsloses Darlehen zurückgezahlt werden müssen.

Zu einer Reduzierung der Darlehenssumme kommt es:

  1. Bei guten Abschlussnoten
  2. Bei schnellem Studienabschluss
  3. Bei Kindererziehung

Um eine Reduzierung des Darlehens aufgrund guter Abschlussnoten zu erhalten, müssen die Studierenden einen entsprechenden Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass sie zu den besten 30 Prozent der Jahrgangsabsolventinnen und -absolventen gehören. Die Höhe des Erlasses hängt von den folgenden Faktoren ab:

  • Abschlussprüfung wurde innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden: 25 Prozent Erlass (gilt nur noch bis zum 31. Dezember 2012)
  • Abschlussprüfung wurde maximal sechs Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bestanden: 20 Prozent Erlass
  • Abschlussprüfung wurde maximal zwölf Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bestanden: 15 Prozent Erlass
  • Absolventen von Akademien, unabhängig von der Studiendauer: 20 Prozent Erlass

Die Darlehensreduzierung für einen schnellen Studienabschluss beträgt pauschal 2.560 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass die Studierenden das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer erfolgreich abgeschlossen haben.

Beginn der Rückzahlung

Nach dem Abschluss ihres Studiums haben Studierende eine Frist von fünf Jahren, ehe die Rückzahlung des BAföGs beginnt. Vor dem Beginn der Rückzahlung teilt das Bundesverwaltungsamt das weitere Verfahren und die Höhe der monatlichen Raten mit. Die Raten werden quartalsweise fällig. Die Monatsrate beträgt üblicherweise 150 Euro.

Wer zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns nur über ein geringes Einkommen verfügt, kann die Zahlungen stunden lassen. Wer zu diesem Zeitpunkt ein Kind unter zehn Jahren erzieht oder ein behindertes Kind pflegt, erhält auf Antrag einen Teilerlass.

Weiteren Erlass gibt es außerdem, wenn die komplette Darlehenssumme in einem Betrag zurückgezahlt wird.

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